PYLE QA4400 III
Hallo, meine Endstufe hat beim Einschalten des Radios Zerrgeräusche gemacht und dann flog die Sicherung am Verstärker.
Habe ne neue S. reingesteckt und sehe das die "power" Lampe ständig leuchtet.
Habe noch einmal versucht das Radio einzuschalten, aber wieder sehr laute Zerrgeräusche und bevor die nächste Sicherung dran glauben musste, konnte ich das Radio wieder ausschalten. Die rote Lampe "protect" leuchtet nicht.
Was nun ? Das Remoute scheint ja zu funktionieren?
Massekabel zu dünn, oder falsch angeschlossen
Habe 16 er Zuleitung und auch Masse 16, aber die Anlage lief schon 1Monat !
wenn die anlage in dem zustand schon einen monat lang gelaufen hat und auf einmal nicht mehr, dann kannst du deiner endstufe man bye bye sagen aber frage was hast du denn mit der endstufe betrieben bitte um marken, leistung und schaltung und dann schauen wir mal.
CU
Ja soviel hatte ich nicht dran:
Hatte 2x Helix mit je 50 W RMS bei 4 Ohm
und eine Bassrolle mit 500 W Max, also schätze ich mal so 180 RMS auch bei 4 Ohm
Habe da eine theorie und zwar hat deine endstufe eine soft start einschaltung ich kann mir vorstellen das da das problem ist sag mir mal wo du das remote kabel angeschlossen hast am radio ausgang oder bei der zündung.
CU Manny
Das Kabel habe ich am Remoute-Ausgang vom Radio angeschlossen. Da war so ein Wimpel dran.
Kabel OK
Leistungsanpassung OK
Remote Steurung OK
MHH entweder in müll damit oder zum Radio fehrsehtechnicker der kennt sich mit der elektrik aus mußte gucken was günstiger ist.
CU Manny
Garantie, was ist denn damit ?
Ja auf jedenfall zum händler damit wenn du noch garantie hast da würd ich garnich lange gucken. Hin und sofort neue mitnehmen und lass dich nicht darauf ein das die erst einschicken wollen, brauchen die garnicht versuchen du kannst eine neu endstufe verlangen.
CU Manny
Jeder Händler hat das Recht erst zu versuchen die Endstufe zu reparieren. Sollte das nicht klappen, dann erst muss er sie einschicken und eine neue rausrücken.
fast richtig!
Neues Kaufrecht
Das Kaufrecht wurde an einem zentralen Punkt geändert: Die Lieferung einer mangelhaften Kaufsache ist künftig Nichtleistung (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB). Auf dieser Grundlage wurde auch das gesamte Gewährleistungsrecht neu gefasst und enger mit dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht verbunden.
Präzisiert wurde der Fehlerbegriff, wobei Sach- und Rechtsmängel die selben Rechtsfolgen auslösen. Es gilt der subjektive Fehlerbegriff: Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Kaufsache die vereinbarte Beschaffenheit nicht hat. Ist keine Beschaffenheitsabrede getroffen, muss sich die Kaufsache für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignen (§ 434 Abs. 1 S. 2 BGB). Ein Fehler liegt auch vor, wenn der Käufer bestimmte Eigenschaften aufgrund werbender Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder dessen Gehilfen erwarten kann, diese aber nicht gegeben sind (§ 434 Abs. 1 S. 3 BGB). Der Verkäufer haftet also künftig für Werbemaßnahmen, die nicht in seinen Gestaltungsbereich fallen. Auch ein unerheblicher Mangel ist künftig ein Fehler, allerdings sind die daraus abzuleitenden Rechtsfolgen eingeschränkt: Aus §§ 281 Abs. 1 S. 3, 323 Abs. 5 S. 2 BGB folgt im Umkehrschluss, dass nur Nachbesserung, Minderung und Schadensersatz eingreifen.
Bei Mängeln hat der Käufer folgende Rechte: Er kann Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder mindern, oder er kann Schadens- oder Aufwendungsersatz geltend machen. Grundsätzlich muss er bei mangelhafter Lieferung zuerst Nacherfüllung verlangen. Dabei hat er - und nicht der Verkäufer! - ein Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung (§ 439 Abs. 1 BGB).
Schlägt die Nachbesserung fehl, ist sie unmöglich oder verweigert worden, kann der Käufer zwischen den weiteren Gewährleistungsrechten wählen.
Auf Deutsch: Ich habe die Wahl-entweder Mängelbeseitigung oder Neuware ?
Richtig!