ja komisch... so tief kann er ja nicht sein wenn er doch auf nen hänger drauf kommt
ja ich hab auch die winterpellen draufgezogen
und trotzdem hat er ordentlich uebern haenger geschliffen
auf jeden! Die Konis liegen schon inner Garage
naja von mir hast du vollstes mitleid ich habe die scheisse alles im letzten jahr durchgemacht!stillgelegt wegn zu tief dann felgen schauten zu weit raus böser blick und blablabla was die bullen halt so bemängeln! okay ich hatte das pech ich wurde von den osnabrücker bullen gefickt und die die sind echt absolut scharf auf getunte autos!
also ich kann dir sagen der spass wird nicht billig ich habe alleine nur für sachverständiger und starfe fast 500 hingelegt!
dann kommt noch das wenn du zum anwalt gehst das du den selber latzen darfst weil deine versicherung die kosten nicht übernehmen wird weil du fahrlässig gehandelt hast!denen interessiert es nicht ob du alles eingetragen hast oder nicht!ich hatte auch alles lückenlos getüvt und was war?musste selber blechen! wenn dus nicht glaubst ich habe noch das schreiben von der versicherung könnte ich bei interesse mal uploaden!
naja und das kostet auch noch mal locker 500 euronen
also mich hat der scheiss über 1000 euros gekostet!
vielleicht hast du ja nen spitzen anwalt der dich da raus holt aber ich hatte auch nen echt guten anwalt aber ehrlich gesagt habe ich unnütz geld ausgegeben!
@ polo3ftuner
er hat seinen polo wieder! lies mal ne seite vorher das steht es und auch was er bezahlt hat
@ klopfer herzlichen glückwunsch. was hast du denn f+ür reifen auf dem auto ? 155/50 auf 13"? wenn ja dann is der ja tiefer wie meiner und ich hab 80/60
Also irgendwie ist es wenn man mal alles realistisch anschaut so das du praktisch wegen diesen 50cm lichkante gar kein fahrwerk einbauen dürftest beim polo!
Mein polo wurde zb mit 48cm noch beim tüv abgenommen! und mitlerweile hat sich das fahrwerk auf ca 46cm abgesenkt! Der Prüfer hat mir gesagt: Wie tief ein auto sein darf bei der abnahme liegt immernoch in seinem ermessen! dh du kannst sogar eine scheinwerferkante von -50 haben wenn der tüv es für strassentauglich in der stvo verantwortwen kann dann passt alles!
die 171 waren nur für den abschlepper :( der rest kommt noch!
angehalten sichergestellt und so haben die mich mit meinen 175/50r13!
Auf dem pic hab ich die serien draufgezogen sonst wär ich ned aufn trailer gekommen
Schön ist aber schonmal zu hören, dass der kleine wieder bei seinem Papa is Gut jetzt kommt bestimmt noch was zu den 171€ aber halt die Ohren steif. Mal ehrlich ich fand den in Soest aber garnich SOOO tief. Da hat doch immernoch die McLite vom Herren in Grün druntergepasst oder nich?! Aber ich denke wenn du hilfe brauchst hat sich ja bewiesen, dass echt viele hinter dir stehen! In dem Sinne grüße vom Gnom
Vielleicht wäre eine Finanzielle Unterstützung jetzt garnicht mal soo fehl am Platze,wäre denn jemand bereit sich da zu beteiligen?
bitte Mail an mich
schön das du deinen bock wieder hast
§ 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.
(2) 1Kraftfahrzeuge müssen mit 2 nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein, Krafträder - auch mit Beiwagen - mit einem Scheinwerfer. 2An mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren Breite 1.000 mm nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, genügt ein Scheinwerfer. 3Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. 4Für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, gilt § 17 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung. 5Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird, dürfen die Scheinwerfer statt an der Zugmaschine am Anhänger angebracht sein. 6Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden und deren zeitweise vorgebaute Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken, dürfen mit 2 zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht oder zusätzlich mit Scheinwerfern nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1.000 mm (Absatz 3) über der Fahrbahn angebracht sein dürfen; es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein. 7Die höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt sind.
(3) 1Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. 2Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1.200 mm über der Fahrbahn liegen. 3Satz 2 gilt nicht für
1.
Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden,
2.
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung der Scheinwerfer nicht zuläßt. 2Ist der höchste Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher als 1.500 mm über der Fahrbahn, dann dürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift).
(4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, daß bei Fernlicht die Abblendscheinwerfer mitbrennen.
(5) 1Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 100 m in der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Scheinwerfermitten mindestens beträgt
1.
0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 100 ccm,
2.
0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über 100 ccm,
3.
1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen.
2Die Einschaltung des Fernlichts muß durch eine blau leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führersitz kann die Einschaltung des Fernlichts durch die Stellung des Schalthebels angezeigt werden. 3Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h brauchen nur mit Scheinwerfern ausgerüstet zu sein, die den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen.
(6) 1Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen so eingerichtet sein, daß sie nur gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet werden können. 2Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. 3Liegt der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 2) mehr als 1.200 mm über der Fahrbahn, so darf die Beleuchtungsstärke unter den gleichen Bedingungen oberhalb einer Höhe von 1.000 mm 1 lx nicht übersteigen. 4Bei Scheinwerfern, deren Anbringungshöhe 1.400 mm übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte. 5Bei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte entsprechenden Punkt unter einem Winkel von 15 Grad nach rechts ansteigen, sofern nicht in internationalen Vereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21a etwas anderes bestimmt ist. 6Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten, daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor den Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht.
(6a) 1Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Mofas. 2Diese Fahrzeuge müssen mit einem Scheinwerfer für Dauerabblendlicht ausgerüstet sein, dessen Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. 3Der Scheinwerfer muß am Fahrzeug einstellbar und so befestigt sein, daß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. 4Die Nennleistung der Glühlampe im Scheinwerfer muß 15 W betragen. 5Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Kleinkrafträder und andere Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn eine ausreichende elektrische Energieversorgung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nur bei Verwendung von Scheinwerfern für Dauerabblendlicht nach den Sätzen 2 und 4 sichergestellt ist.
(7) Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem Motor, vollgeladener Batterie und bei richtig eingestellten Scheinwerfern zu messen.
(8) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen und Stapler, müssen so beschaffen sein, daß die Ausrichtung des Abblendlichtbündels von Scheinwerfern, die nicht höher als 1.200 mm über der Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
(9) Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig oder paarweise einschaltbar sein; beim Abblenden müssen alle gleichzeitig erlöschen.
(10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit
1.
einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8,
2.
einer Scheinwerferreinigungsanlage und
3.
einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,
ausgerüstet sein.