Hallo Forum;
da ein Kollege gerade eine Weiterbildung macht und am büffeln ist schickt er mir, da ich ja auch Techniker bin, ab und an die ein oder andere Fallsituation und fragt nach einer Lösung.
Soeben habe ich eine Situation erhalten die ich nicht wirklich klären kann aber mich selbst auch anfängt zu interessieren.
Die Situation die er mir schildert ist folgende:
Angestelle A ist im öffentlichen Dienst (mobile Krankenpflege oder sowas) und hat eine 5 Tage / 40 Std. Woche (Mo-Fr) - sofern auf Montag oder Freitag ein Feiertag fällt wird da gearbeitet da sonst die Wartezeit auf die Behandlung für bestimmte Patienten zu lange wird.
Arbeitet Angestellte A nun zum Beispiel am 01. Mai nur 5 Stunden bekommt Sie 5 Stunden auf dem Lohnzettel gutgeschrieben allerdings macht Sie so auch 3 Minusstunden da Sie so nicht auf die 40 Stunden Woche kommt.
Einen Ausgleich für den gearbeiteten Feiertag gibt es keinen.
Die Frage ist ob dies rechtens ist, oder ob eine andere Lösung gefunden werden muss.
Wäre klasse wenn sich jemand ein wenig besser mit dem Arbeitsrecht auskennt als ich
Ist mit öffentlicher Dienst wirklich der öffentliche Dienst des Landes oder der Kommunen gemeint? Weil man da nach den Tarifverträgen TVöD bzw. TV-L bezahlt wird. Da ist am Feiertag frei. Hat man Feiertags Dienst, z b im Krankenhaus, gibt es sogar noch Zuschläge pro Stunde. Gruß Georg
Hab grad nachgehakt - Kollege meint privater Pflegedienst, aber bezahlt nach TvÖD
Ist rechtens... Das Thema hab ich grad durch.
Da kannste nix machen
Okay, sooo weit kann man mit seiner Meinung daneben liegen.
Ich hab gemeint ich kanns mir nur rechtens vorstellen wenn zumindest keine Minusstunden entstehen.
Da ich gerade beim Thema Arbeitsrecht bei meiner Fachwirtweiterbildung bin und es sowieso aus meinem beruflichen Alltag kenne:
Die Feiertagsarbeit kann entweder über einen Zeitausgleich, sprich einen ersatzweiße freien Tag oder über Zeitzuschläge ohne Freizeitausgleich abgegolten werden. Diese betragen dann i. d. R. 135%.
Wird ersatzweiße ein freier Tag gewährt, gilt für Zeitzuschläge ein Satz von i. d. R. 35% (Zeitzuschläge mit Freizeitausgleich).
Es ist auch klar, dass egal wie es abgegolten wird, 3 Minusstunden aufs Arbeitszeitkonto gehen.
Und eben da ist dann die Krux - es gibt keine Ausgleichszeit und keinen Feiertagszuschlag.
Die Zeiten werden gerechnet als würde man an einem normalen Arbeitstag anstelle von 8 Stunden nur 5 Stunden Arbeiten.
Smoke, alles richtig, nur den letzten Satz verstehe ich nicht. Im TvÖD wäre es so, dass durch 5 h am Feiertag 5 Plusstunden entstehen, plus die 35% Zuschlag. Wenn kein Schichtdienst. Privater AG mag das anders handhaben können.
Eben ich dachte auch eher, dass es Überstunden sind
Es kommt aber darauf an in welchem arbeitszeitmodell gearbeitet wird, wir reden hier bestimmt nicht von mo - Fr 5 Tage Woche....
Wenn sie durch 35% plus Ersatztag für Feiertag abgegolten werden, dann zählt der Feiertag als normaler 8h-Arbeitstag. Bei 5h Arbeit, also 3h zu wenig.
Zitat:
Und eben da ist dann die Krux - es gibt keine Ausgleichszeit und keinen Feiertagszuschlag.
Die Zeiten werden gerechnet als würde man an einem normalen Arbeitstag anstelle von 8 Stunden nur 5 Stunden Arbeiten.
Ja eben smoke da stimmt in dem Fall wohl was nicht.
Ja 5 Tage Woche mo-fr
Ja weil es dafür keine gibt. Gesetzliche Feiertage sind gesetzlich geregelt wie der Name schon sagt. Da gibt es bei den geschilderten Bedingungen mit 5 Tage-Woche kein Wenn und Aber.
Hier mal ne schnelle Tabelle zum Verständniss mit der Arbeitszeit und den Zuschlägen.
Also ist der Fall ungesetzlich da es dafür ja keinen ausgleichstag gibt
Wenn nicht über Zeitzuschläge ohne Freizeitausgleich abgegolten, ja.
Falsch!
Ich habe gerade nochmal im Arbeitszeitrecht (§9)nachgelesen. Als Ersatzruhetag gilt auch der Samstag, auch wenn dieser in dem geschilderten Beispiel ohnehin frei ist.
Die Tabelle stimmt dennoch so.
Zitat:
Sonntagsruhe – Feiertagsruhe
Grundsätzliches Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit
(§ 9 ArbZG)
Sonn- und Feiertage sind nach Art. 140 des Grundgesetzes und Art. 147 der Bayerischen Verfassung als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
Die gesetzlichen Feiertage sind im „Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage“ (Feiertagsgesetz) festgelegt.
An Sonn und Feiertagen dürfen Arbeitnehmer von 0 bis 24 Uhr nur beschäftigt werden, wenn das Gesetz Sonn- und Feiertagsarbeit ausnahmsweise ausdrücklich zulässt.
Für Sonn- und Feiertagsarbeit ist jeweils ein Ersatzruhetag zu gewähren,
>> bei Beschäftigung am Sonntag: binnen 2 Wochen.
>> bei Beschäftigung an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag: binnen 8 Wochen.
Ausgleich bedeutet nicht unbedingt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von einer Arbeitsschicht freistellen müsste. Ausgleichsruhetag kann z.B. auch ein ohnehin freier Samstag sein. Das ArbZG verlangt lediglich, dass jeder Arbeitnehmer in der Regel mindestens einen freien Tag pro Woche hat.
Der Ersatzruhetag muss – wie die normale Sonn- und Feiertagsruhe auch – in der Regel unmittelbar vor oder nach einer Ruhezeit nach § 5 ArbZG gewährt werden. So entsteht im Regelfall eine zusammenhängende Wochenendruhezeit von mindestens 35 Stunden. Der Arbeitgeber kann von dieser Vorgabe nur aus technischen oder organisatorischen Gründen abweichen.
Da bei Beschäftigung an einem Feiertag der Arbeitgeber für einen Ausgleichstag binnen 8 Wochen zu sorgen hat, verhalten sich diese 5 Stunden wie Überstunden, was eigentlich logisch ist, da der Arbeitgeber ja wie im Gesetz beschrieben, binnen 8 Wochen zu einem Ausgleichstag (Vertraglich geregelt 8 Std.) gebunden ist. Das heisst, ich arbeite Freitgas ( Feiertag ) kann der AG den darauffolgenden Samstag als ausgleich gewähren, das bedeutet 8 Std. gem. Vertag am Ausgleichstag + 5 Std. zusätzlich von Freitag (Feiertag).
Dahingehend wären diese 5 Std. im Falle von vergütung sogar mit dem Gesetzlichen Feiertagszuschlag zu vergüeten. Im Falle von Überstunden würde dieser Tag 5 Std. als + bedeuten, abz. der Reisezeit
Darüber hinaus, wäre die Arbeit sowieso vorher Genehmigungspflichtig gewesen