Hallo,
habe meinen Polo seit Juni diesen Jahres (06.2012)...habe ihn noch auf Winterreifen gekauft...155/75-R13...so wie auf dem Profilbild zusehen ist.
Dann habe ich im Internet Felgen ersteigert 195/45-R15, von O.Z. Racing (Bild in meinem Fotoalbum)...und wollte diese eintragen lassen. Da es mein erstes mal war, habe ich mir da auch nicht wirklich Gedanken gemacht...und bin zum TÜV...nach 2 Minuten meinte er...die brauchen wir nicht eintragen...
Das Gewindefahrwerk was im Polo verbaut ist (Vogtland) darf nur mit Serienreifen gefahren werden...
WAS MACHE ICH DENN DA JETZT !?
HILFE !
So ein Blödsinn was er da sagt. Lass eine Einzelabnahme in Kombination (Fahrwerk, Komplettrad) woanders machen und fertig.
Er meinte wohl damit, dass das Fahrwerk nur mit Serienbereifung eingetragen ist.
Heißt also wenn du die Bereifung wechselst musst du nochmal das Fahrwerk und die Räder eintragen lassen.
Also wie jetzt...wenn ich dann noch mal zum TÜV fahre bzw. GTÜ...dann sage ich dem Pfosten da dass ich Felgen und Fahrwerk abnehmen lassen will... !?!
Alles Neuland für mich
Genau Felgen und Fahrwerk.
Die GTÜ kann das aber nicht machen, sondern nur der TÜV (Westen) welche auch die 21er Abnahmen machen, da dies dann zwar eine Paragraph 19 ist, aber die Verbindung zweier Bauteile/Gutachten kann diese wiederum nicht jeder machen.
Sonstige Prüfgesellschaften dürfen nur zum Beispiel die einfache Paragraph 19 machen. Da aber im Gutachten des Fahrwerks wohl nicht die Felgen drinstehen welche du fährst muss also eine Einzelabnahme her.
Die Info, dass du bei der GTÜ und nicht beim TÜV warst, erklärt nun auch die Aussage des Prüfers und dass er es nicht eingetragen hat bzw. nicht eintragen konnte.
Okay, alles klar, dann weis ich erstmal Bescheid und bedanke mich bei Dir !
Nochmal einfach:
- Gutachten ins Auto laden
- Zum TüV düsen
- Felgen/Fahrwerk Kombination eintragen lassen (falls alle Auflagen erfüllt werden)
- Schauen welcher Vermerk unten auf dem Gutachten steht:
Möglichkeit a) Dort steht die Fahrzeugpapiere sind unverzüglich zu berichtigen . Dann zur Zulassungsstelle düsen mit dem TÜV-Bericht und alles in den Fahrzeugschein eintrage lassen.
Möglichkeit b) Dort steht bei nächster Gelegenheit.Dann TÜV-Bericht immer im Fahrzeug mitführen und abändern lassen falls du eh mal einen neuen Fahrzeugschein bekommen solltest. Zum Beispiel bei Ummeldung oder Halteränderung.
- alles richtig gemacht: du freust dich, der Trachtenverein freut sich, der TÜV-Prüfer freut sich.
fahrwerk und felgen ist unverzüglich da die BE des Autos erloschen bis die zulassungstelle eingetragen hat.
weil 21er
19,3 ist nur anbaubestätigung und kann bei nächster gelegenheit
genau so stand es bisher bei jeden meiner autos
kurz ändern um es genauer zu erklären
und achte selber darauf, das die beim TÜV im Büro einen vorgesehenen Verstellbereich in den TÜV-Bericht mit eintragen, sonst darfst Du das Gewindefahrwerk keinen mm verändern.
@ichbins
Der Beitrag von dir ist irgendwie wiedersprüchlich.
Zitat:
fahrwerk und felgen ist unverzüglich da die BE des Autos erloschen bis die zulassungstelle eingetragen hat.
so beitrag etwas angepasst zum besseren durchblick
kein wiederspruch drin
ob dies oder das könnte auch der prüfer evtl anders handhaben. meiner hält sich immer an anweisungen und richtlinien zu dem thema und das soll eindeutig sein
und mal ne frage : welcher tüv trägt denn einen verstellbereich ein, damit man nach der eintragung noch wild rum drehen kann?
ich kenne da nur bilstein und 20mm zur freien handhabe nach der eintragung.
der tüv trägt ja auch kein restgewinde mehr ein sondern abstand radlauf zur nabe. dieser abstand kann bei jeder kontrolle gemessen werden und im falle eines absackens des fahrzeugs ist man gleich noch in der pflicht wieder aufs alte maß hoch zu schrauben.
der tüv ist mittlerweile richtig lernfähig
Der Knackpunkt (welcher wohl für Verwirrung sorgt) liegt im Folgenden:
Abnahmen nach Paragraph 19 (19.3):
Dies wären zb Abnahmen von Teilen welche ein Gutachten für die Teile in Verbindung mit dem Fahrzeug beinhalten.
Dazu gehören auch normale Felgen mit Gutachten und Fahrwerke.
Dort ist der Satz "bei nächster Gelegenheit" zu finden.
Abnahmen nach Paragraph 21 ( bzw. 19.2):
Dies wären Abnahmen für welche kein Gutachten vorhanden ist, welches sich auf die Verbindung von Fahrzeug und Anbauteil beziehen.
Dazu gehört zum Beispiel eine selbstgebaute Motorhaubenverlängerung.
Müssen unverzüglich in den Schein übernommen werden.
wie in pn:
fahrwerk und felgen in verbindung ist ne 21er
einzelabnahme da nicht miteinander im gutachten geprüft wurde
spurplatten und zubehörräder ebenfalls 21er
spurplatten und tieferlegung auch und so weiter
Zitat:
fahrwerk und felgen in verbindung ist ne 21er
spurplatten und zubehörräder ebenfalls 21er
Leute also:
§19(3) StVZO: - anbauabnahme: nur fahrwerk mit teilegutachen und serienbereifung
- Teile mit teilegutachten die nix anderes beeinflussen
§19(2) StVZO: - Einzelabnahme: fahrwerk und andere Räder/reifen-kombi.
- immer wenn sich mehrere sachen gegenseitig beeinflussen (z.b. Fahrwerk
und andere räder), auch wenn beide ein gutachten haben
- alles ohne gutachten, wo der prüfer selbst mal nachgrübeln und
entscheinden muss, ob es passt (z.b. eigenbaumotorhaubenverlängerung)
- Spurplatten und andere Felgen auch immer einzelabnahme, außer wenns im
gutachten der felge ausdrücklich verlangt is, das die spurplatten drauf
müssen
§21 StVZO: Vollabnahme des fahrzeug: z.b. beim import von fahrzeugen
im falle des threaderstellers:
Die 195/45r15 sind zwar eine serienbereifung des polos, aber nur auf einer bestimmten felge.
Ist die Felge anders (ET, Breite) und es wird ein fahrwerk eingebaut, ist eine abnahme nach §19(2) erforderlich.
ist die felge so, wie sie in der abe des polos (G774) angegeben ist, kann das Fahrwerk nach §19(3) abgenommen werden, da ja ein serienrad montiert ist.
So siehts nämlich aus.
Beispiel 1: Damal hatte ich eingetragen bekommen 60/40 Fahrwerk und 7x15 ET 35 Borbet-Felgen mit 195/45 15 beides mit Gutachten für das Fahrzeug.
Dies ist dann eine Abnahme nach 19.3 und somit "bei nächster Gelegenheit"
Beispiel 2: Felgeneintragung von meinen Porsche Felgen. Kein Gutachten der Felgen für meinen Polo. Somit eine 19.2 und "unverzüglich" einzutragen.
Dashalb kann man nicht wie einige hier meinen generell sagen Felgen und Fahrwerk sind speziell dieser Paragraph.
Somit sollte nun auch ichbins240481 verstanden haben und akzeptieren warum ich den Hinweis gegeben habe dass der TE beachten soll welcher der beiden berühmten Sätze auf seiner Eintragung steht.
zusatz von mir wegen eintragung in den fahrzeugschein:
die betriebserlaubnis erlischt nicht, wenn eine anbauabnahme nach §19(3) gemacht wird (z.b. bei einzelnen sachen mit teilegutachten).
eintragung in die papiere ganz nach laune des gutachters, oder laut auflagen des teilegutachtens. entweder sofort, oder bald, oder nie.
die betriebserlaubnis erlischt bei sachen die mit 19(2) abgenommen werden müssen. es wird ein gutachten erstellt zum wiedererlangen der be. die zulassungsstelle stellt neue papiere aufgrund des gutachtens aus.
deshalb einzelabnahmen sofort und immer eintragen lassen (steht immer auf dem gutachten mit drauf)
also ist eine einzelabnahme keine 21er . seh ich das richtig sondern ne 19.sonstwas.
da war also der hase begraben.
[Dieser Link ist nur für Mitglieder sichtbar
auf dem link bei den öffnungszeiten habe ich imme rechts geschaut nach 21.
ich schmeiß mich wech
dazu kommt noch das immer wieder bei der einzelabnahme von 21 quatschen (so wie ich heute )
nu ist alles perfekt und die 19,2 ist einzelabnahme nach 19,2 (war richtig oder) und ist unverzüglich in die papiere zu übernehmen
früher wurden die einzelabnahmen alles nach §21 abgenommen (damals, früher). dann kam mal wieder ne änderung und seit dem is es der §19 StVZO welcher sich mit der bertiebserlaubnis (be) von fahrzeugen befasst. dazu gehört auch das erlöschen der be aufgrund von änderungen und anbauten und das wiedererlangen aufgrung von änderungen.
Er sollte also wie schon vor 100 Beiträgen von mir erwähnt einfach darauf achten welcher Satz in seinem Bericht dann drinsteht, da es der Eine oder der Andere sein kann (siehe meine Beispiele und die Aussagen von golden elite) da er keine genaue Angaben im Bezug zur Felge gemacht hat und es somit auch ne 19.2 oder 19.3 werden kann.
Und da wir den TE nicht nochmals konfus machen wollte hier mein Tipp an ihn:
Hör einfach nach Beitrag #11 auf zu lesen und alles wird gut.
was bedeutet früher?
hab ich da schon einzelabnahme machen lassen?
dann war ich einfach über diese änderung nicht gefallen. das kann sicher sein
aber ich bin auf jedenfall weiter der meinung das einzelabnahme immer unverzüglich ist da be erloschen.
Zitat:
aber ich bin auf jedenfall weiter der meinung das einzelabnahme immer unverzüglich ist da be erloschen.
und wenn du dein beitrag 14 zu dem thema liest willst du ja behaupten das nicht immer unverzüglich drin steht wenn einzelabnahme
und beitrag 20 bsp 1 ist auch falsch, da einzelabnahme nach 19.2 und auch unverzüglich.
-denn egal ob die felgen oder das fahrwerk ein teilegutachten besitzen welches zum fahrzeug gehört ist dies auf das serienfahrzeug bezogen.
Zitat:
und beitrag 20 bsp 1 ist auch falsch, da einzelabnahme nach 19.2 und auch unverzüglich.
ich lese das anders und golden elite hats eindeutig beschrieben
felgen und tieferlegung können keine 19.3 sein da sie sich gegenseitig beeinflussen und felgen und fahrwerke werden unabhängig voneinander immer am serienfahrzeug getestet und dafür die gutachten für eine eintragung nach 19.3 ausgegeben.
dein gutachten zeigt mir nur das dein fahrwerk ausgetragen wurde und mehr nicht.
das ist eine 19.3
P.s. kleiner zusatz: wenn die räder vorher schon eingetragen waren und das fahrwerk nachträglich eingebaut wird ist das auch nur ne 19.3 und keine einzelabnahme mehr.
Zitat:
dein gutachten zeigt mir nur das dein fahrwerk ausgetragen wurde und mehr nicht.
kein chance.
die felgen waren auf dem alten fahrwerk schon eingetragen . dieses wurde gestrichen und das neue eingetragen
das is ne 19,3 wie im letzten post von mir beschrieben
Zitat:
die felgen waren auf dem alten fahrwerk schon eingetragen . dieses wurde gestrichen und das neue eingetragen
dann bitte: wo steht das eine 19.3 möglich ist ?
einzige möglichkeit wäre wenn im gutachten das fahrwerks genu die gleichen maße und et von rad und reifen geprüft worden sind.
dann muss keine 19.2 erfolgen.
Wenn die einzutragenden Reifen z.B. 195/45 15 und Felgen auch serienmäßig möglich waren, jedoch nicht eingetragen sind und es sich um Zubehörfelgen handelt.
Dann werden Felgen und Tieferlegungsfahrwerk gemeinsam als 19.3 eingetragen.