Hy Leute.
Mein Polo wird demnächst Typisiert, nur hab ich das Problem das er immer noch 1,5 cm zu tief ist, die Auspuffanlage ist Schuld, Krümmer, Mittel-Entopf.
Wäre es eine möglichkeit den Krümmel etwas nach oben zu biegen und die Anlage mit etwas strafferen Gummis hochhängen, oder brauch ich neue Federn (momentan vebaut sind WEITEC Tieferlegungsfedern). Ein höherlegungs-kit ist ja in verbindung mit den Federn gesetzlich nicht möglich...
habt ihr eine Lösung für mich?
Wieso sollte er denn "zu tief" sein ?
Es gibt keine mindest Bodenfreiheit, nur eine Empfehlung von 110mm. Aber in der StVO steht nix von mindest Bodenfreiheit.
Und wenn mir ein TüV Prüfer sagen würde .."hey der ist aber zu tief , der macht ja die ganzen Strassen kaputt" , dann lach ich ihn aus und sag ihm dsa die Strassen eh alle kaputt sind und dadurch höchsten mein Auto kaputt geht.
also wenn er schon "typisiert" schreibt, dann geh ich davon aus, das er aus Ö kommt.
da gelten glaub andere "gesetze" so von wegen tieferlegung und so.
hast schonmal daran gedacht deine Mickymaus reifen gegen was größeres zu tauschen?
Zitat:
Es gibt keine mindest Bodenfreiheit, nur eine Empfehlung von 110mm. Aber in der StVO steht nix von mindest Bodenfreiheit.
dann wurde das geändert,
als ich meine mattig sportstal eintragen lassen wollte, hat der tüvi gesacht, du musst mindestens eine bodenfreiheit von 80mm haben zu festen teilen, ich hatte leider nur 47mm, also somit keine eintragung
Hmm, den Auspuff kannst du mit Sicherheit irgendwie höher hängen - musst mal schauen POWERFLEX Auspuffgummis sind recht gut - ansonsten gibts auch so Gewinde-Gummihülsen die man dazwischenbauen kann. Da musst mal den W€bi G40 fragen...
Zum Streit Bodenfreiheit:
Der TÜV wird sich nach dem „VdTÜV Merkblatt 751" richten welches besagt dass:
Zitat:
Tiefer gelegte Fahrzeuge, besetzt mit einem Fahrer, vollen Kraftstofftanks, müssen ein Hindernis von 800 mm Breite und einer Höhe von 110 mm mittig berührungslos überfahren können.
Zitat:
Stimmt NICHT MEHR! Seit mitte diesen Jahres mind Bodenfreiheit zu festen Teilen 80mm, zu beweglichen sinds 70mm.
Klar, gib mir einen tag Zeit, dann kann ich dir die genaue §-en sagen!
Edit: Link geht nicht...
Na nu bin ich mal gespannt
Ein Auto darf so Tief sein wie es will ...und wenn der unterboden auf der Straße scheuert...
es wird nur empfohlen vom Tüver! und zwar ein mindestabstand von 11cm von der unterkante der vorderen stoßstange (1. Person im Auto und vollen Tank)
so und ich glaube dann sollte man ein 11cm hohes und 8cm breiten Gegenstand überfahren können ohne es zu berühren.....
Wie gesagt...es sind Empfehlungen von denen aber kein Gesetz...
lasse mich gern besseren belehren, falls wirklich dieses jahr was neues dazu gekommen ist!
mfg Benny
Zitat:
es sind Empfehlungen von denen aber kein Gesetz...
evtl andere felgen? nehm doch anstatt den 13zöllern 14 oder 15 zoll..
Zitat:
Dachte ich eben auch, bis ich mit den 16ern beim Tüv stand und er mir das schwarz auf weis gezeigt hat
Zitat:
wie gesagt...will ich denn aber auch schwarz auf weiß sehen her...sonst glaub ich es nicht...
bringt den nils mal nicht in schwulitäten,
wo soll er das auf nem sonntag abend so schnell herbekommen,
und das alles durchlesen dauert auch ne ganze zeit
bitte wartet nen paar tage, ihr wisst doch, wie das is, wenn man etwas sucht
MfG
hy leutz,
sry, hab vergessen zu schreiben das ich aus Ö bin.... :P
Das mit den Felgen hab ich schon gemacht, hab vorher Smoor 13" drauf kapt und jetzt 14" mit 175/45/14. hatte ja vorher nur 6 zentimeter oder so ^^ jtzt bin ich froh auf knappe 10 zu sein.
Was gibts da denn noch für alternativen außer andere Felgen ?. originale Federn kosten knappe 200Euronen für VA und HA :( nur wenn die vom g40 nur etwas kürzer sind als die vom 86c dann "schwimm" ich ja über die Straßen
auf "harten" machen brauch ich nicht! glaub es aber nicht nicht ohne es von sicherer quelle zu haben weil genug bullshit hier geschreiben wird, srry ist net böse gemeint aber ich glaub jeder weiß was ich meine!
...und meine letzte info ist das was ich geschrieben hab
übriegends...gerade gefunden schwarz auf weiß.... und das sogar direkt auf der dekra homepage!
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sooo ausdrucken und am kühlschrank nageln wer das gegenteil behauptet ohne direkte "beweise"
PS:: aus "O" denn hat sich das eh erledigt
Zitat:
glaub es aber nicht nicht ohne es von sicherer quelle zu haben weil genug bullshit hier geschreiben wird, srry ist net böse gemeint aber ich glaub jeder weiß was ich meine!
Zitat:
Stimmt NICHT MEHR! Seit mitte diesen Jahres mind Bodenfreiheit zu festen Teilen 80mm, zu beweglichen sinds 70mm.
Zitat:
ich kann an der tiefsten stelle 2,5 cm aufweisen
ist wohl OT,
aber selbst wenn meine karre wieder zusammen sein würde.. unsere hofeinfahrt sind 250meter feldweg und da komm ich auch nicht ohne prob. runter!
aber ich hörte schon von leuten die haben ihr auto in einer tiefgarage zusammengeschraubt und das auto nicht mehr rausbekommen..
zum thema... wenn es an 1,5 cm liegt nur für den tüv, dann steck da begrenzer rein so das er da aufliegt!
) die Leute tun mir leid
Ja is nur fürn TÜV Was für Begrenzer meinst du denn?
nabend leutz, hab mir das grade mal durchgelesen. mein stand ist auch, dass das thema bodenfreiheit im ermessen des Prüfers liegt, zumindestens bei uns in D.
Ich weiß is auch nen bissl off-topic, aber erklärt mir mal bitte, warum hier immer alle sagen: nimm größere Felgen, also 14, 15 statt der 13 zoll serie
wenn ich den Felgendurchmesser, vergrößer, muss ich mit dem Reifenquerschnitt um diese den gleichen betrag runter, damit mein abrollumfang annähernd gleich bleibt, falls ich mich nicht noch mit dem tacho und seiner übersetzung rumschlagen muss
oder wie meint ihr das immer , nur mal so nebenbei
also ein maß gibt es was die tiefe von fahrzeugen regelt, nämlich die 50cm lichtaustrittskante zum boden hin.
Bodenfreiheit bei Tieferlegung!
Welche minimale Bodenfreiheit ist bei der Fahrwerkstieferlegung eines Pkw zulässig ?
In der StVZO gibt es keine expliziten Vorschriften über die Bodenfreiheit von Fahrzeugen. Damit sind
die allgemeinen Vorgaben des § 30 StVZO in Verbindung mit
den allgemein anerkannten Regeln der Technik und
den heutigen Standards aus Fahrzeugtechnik und
Straßenbau
anzuwenden.
Es ergibt sich, dass im verkehrsüblichen Fahrbetrieb beim Überfahren einer Bodenwelle, eines Schlagloches, eines abgesenkten Bordsteines oder beispielsweise einer Prüfgrube, Hebebühne oder anderer Hindernisse keine Beschädigung an Fahrzeugen und Verkehrseinrichtungen (in Parkhäusern, Auffahrten, Baustellen usw.) eintreten darf.
Als Orientierung sehen sachverständige Gremien beim Bundesverkehrsminister für Verkehr folgende Angaben (VdTÜV- Merkblatt 751):
Tiefer gelegte Fahrzeuge, besetzt mit einem Fahrer, vollen Kraftstofftanks, müssen ein Hindernis von 800 mm Breite und einer Höhe von 110 mm mittig berührungslos überfahren können.
Unter diesen Voraussetzungen wird davon ausgegangen, dass keine Beschädigungen - im üblichen Verkehr - eintreten dürfen.
Abweichungen in begründeten Einzelfällen sind u.U. möglich. Dessen ungeachtet haben jedoch in solchen Fällen sowohl Fahrer als auch Fahrzeughalter die Verantwortung für den verkehrsicheren Betrieb des Fahrzeugs.
Eine beschädigte Ölwanne beispielsweise kann zu einer unmittelbaren Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch austretendes Öl auf der Fahrbahn führen. Der Fahrer hat dafür Sorge zu tragen, dass beim Fahren keine Beschädigungen auftreten.
Quelle:[Dieser Link ist nur für Mitglieder sichtbar
In Österreich gilt das hier:
Die Bodenfreiheit von 11 cm wurde mit Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Zahl: 190500/8-II/B/5/00 vom 03.08.2000 endgültig in Kraft gesetzt.
Darin wird festgestellt, daß eine geringere Bodenfreiheit als 11 cm nicht zulässig ist. Nach erfolgter Tieferlegung muß eine Schwelle mit einer Höhe von 11 cm und einer Breite von 80 cm mit dem mit Fahrer besetztem Fahrzeug mittig berührungslos überfahren werden können, wobei Karosserieteile aus elastischem Material unberücksichtigt bleiben. Für diese Teile gilt eine
Mindestbodenfreiheit von 8 cm.
Bei Schraubfahrwerken muß am Stoßdämpfer bei der Stellung, bei der die Bodenfreiheit von 11 cm gegeben ist, eine eindeutig sichtbare, unlösbare oder nur mit erheblichem Aufwand entfernbare Sicherung angebracht sein, die ein tieferstellen verhindern soll (z.B. Klemmring mit Abreißschraube).
Quelle:[Dieser Link ist nur für Mitglieder sichtbar
Mindestabstände zur Fahrbahnoberfläche gemäß StVZO. Nur gültig in Deutschland!
Lichtaustrittskante 500mm
Blinker seitlich 500mm
Nebelscheinwerfer 250mm
Bremsleuchte 350mm
Kennzeichen vorne 200mm
Schlussleuchte 350mm
Kennzeichen hinten 300mm
Nebelschlussleuchte 250mm
Blinker vorne 350mm
Rückfahrscheinwerfer 250mm
Blinker hinten 350mm
Anhängerkupplung Kugelmitte 350mm
Seitenmarkierungsleuchten 250mm
Auszüge aus einem Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zum Thema Mindestbodenfreiheit ( zum besseren Verständnis in Auszügen und nicht wörtlich wieder gegeben):
Der Maßstab für die Beurteilung von konkreten Sachverhalten ist der jeweilige "Stand der Technik", der eine Definition beinhaltet, die in Anlehnung an eine Entscheidung des BVerfG entwickelt wurde.
Stand der Technik : Der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der nach herrschender Auffassung führender Fachleute das Erreichen des gesetzlich vorgeschriebenen Ziels gesichert erscheinen lässt.
Da es bei der Beurteilung der Mindestbodenfreiheit von Pkw keine spezifischen verkehrsrechtlichen Bauvorschriften gibt, ist § 30 StVZO anzuwenden. Daraus folgt, dass die Frage nach dem Stand der Technik zu beurteilen sei.
Einschlägige Normen ( Z.B.VdTÜV Merkblatt 751) beschreiben den notwendigen Mindestabstand mit 110 mm, wobei unter Berücksichtigung eines notwendigen noch verbleibenden Wegs für die Einfederung ein Maß von 80 mm nicht unterschritten werden soll.
Ein Unterschreiten dieses Maßes führt jedenfalls dann zur Verkehrsunsicherheit und zu einer zu erwartenden Gefährdung im Sinne des § 19 (2) Nr. 2 StVZO, wenn ein Aufsetzen des Fahrzeugs beim Einfedern oder Überfahren von Fahrbahnunebenheiten nicht ausreichend verhindert wird.
Dies führt zur Verkehrsunsicherheit des Fahrzeugs mit der Folge, dass nach Änderungen gem § 19 (2) StVZO die BE des Fahrzeugs erloschen ist. Daraus folgernd ist der Betrieb des Fahrzeugs zu untersagen.
Es kann nur nach Behebung des Mangels und nach Erteilung einer neuen BE durch die Zulassungsbehörde nach § 21 StVZO auf der Grundlage eines positiven Gutachtens eines aaS erneut in den Verkehr gebracht werden.