# - heute - 08:15:59Bodenfreiheit bei Tieferlegung!
Welche minimale Bodenfreiheit ist bei der Fahrwerkstieferlegung eines Pkw zulässig ?
In der StVZO gibt es keine expliziten Vorschriften über die Bodenfreiheit von Fahrzeugen. Damit sind
die allgemeinen Vorgaben des § 30 StVZO in Verbindung mit
den allgemein anerkannten Regeln der Technik und
den heutigen Standards aus Fahrzeugtechnik und
Straßenbau
anzuwenden.
Es ergibt sich, dass im verkehrsüblichen Fahrbetrieb beim Überfahren einer Bodenwelle, eines Schlagloches, eines abgesenkten Bordsteines oder beispielsweise einer Prüfgrube, Hebebühne oder anderer Hindernisse keine Beschädigung an Fahrzeugen und Verkehrseinrichtungen (in Parkhäusern, Auffahrten, Baustellen usw.) eintreten darf.
Als Orientierung sehen sachverständige Gremien beim Bundesverkehrsminister für Verkehr folgende Angaben (VdTÜV- Merkblatt 751):
Tiefer gelegte Fahrzeuge, besetzt mit einem Fahrer, vollen Kraftstofftanks, müssen ein Hindernis von 800 mm Breite und einer Höhe von 110 mm mittig berührungslos überfahren können.
Unter diesen Voraussetzungen wird davon ausgegangen, dass keine Beschädigungen - im üblichen Verkehr - eintreten dürfen.
Abweichungen in begründeten Einzelfällen sind u.U. möglich. Dessen ungeachtet haben jedoch in solchen Fällen sowohl Fahrer als auch Fahrzeughalter die Verantwortung für den verkehrsicheren Betrieb des Fahrzeugs.
Eine beschädigte Ölwanne beispielsweise kann zu einer unmittelbaren Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch austretendes Öl auf der Fahrbahn führen. Der Fahrer hat dafür Sorge zu tragen, dass beim Fahren keine Beschädigungen auftreten.
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In Österreich gilt das hier:
Die Bodenfreiheit von 11 cm wurde mit Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Zahl: 190500/8-II/B/5/00 vom 03.08.2000 endgültig in Kraft gesetzt.
Darin wird festgestellt, daß eine geringere Bodenfreiheit als 11 cm nicht zulässig ist. Nach erfolgter Tieferlegung muß eine Schwelle mit einer Höhe von 11 cm und einer Breite von 80 cm mit dem mit Fahrer besetztem Fahrzeug mittig berührungslos überfahren werden können, wobei Karosserieteile aus elastischem Material unberücksichtigt bleiben. Für diese Teile gilt eine
Mindestbodenfreiheit von 8 cm.
Bei Schraubfahrwerken muß am Stoßdämpfer bei der Stellung, bei der die Bodenfreiheit von 11 cm gegeben ist, eine eindeutig sichtbare, unlösbare oder nur mit erheblichem Aufwand entfernbare Sicherung angebracht sein, die ein tieferstellen verhindern soll (z.B. Klemmring mit Abreißschraube).
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Mindestabstände zur Fahrbahnoberfläche gemäß StVZO. Nur gültig in Deutschland!
Lichtaustrittskante 500mm
Blinker seitlich 500mm
Nebelscheinwerfer 250mm
Bremsleuchte 350mm
Kennzeichen vorne 200mm
Schlussleuchte 350mm
Kennzeichen hinten 300mm
Nebelschlussleuchte 250mm
Blinker vorne 350mm
Rückfahrscheinwerfer 250mm
Blinker hinten 350mm
Anhängerkupplung Kugelmitte 350mm
Seitenmarkierungsleuchten 250mm
Auszüge aus einem Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zum Thema Mindestbodenfreiheit ( zum besseren Verständnis in Auszügen und nicht wörtlich wieder gegeben):
Der Maßstab für die Beurteilung von konkreten Sachverhalten ist der jeweilige "Stand der Technik", der eine Definition beinhaltet, die in Anlehnung an eine Entscheidung des BVerfG entwickelt wurde.
Stand der Technik : Der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der nach herrschender Auffassung führender Fachleute das Erreichen des gesetzlich vorgeschriebenen Ziels gesichert erscheinen lässt.
Da es bei der Beurteilung der Mindestbodenfreiheit von Pkw keine spezifischen verkehrsrechtlichen Bauvorschriften gibt, ist § 30 StVZO anzuwenden. Daraus folgt, dass die Frage nach dem Stand der Technik zu beurteilen sei.
Einschlägige Normen ( Z.B.VdTÜV Merkblatt 751) beschreiben den notwendigen Mindestabstand mit 110 mm, wobei unter Berücksichtigung eines notwendigen noch verbleibenden Wegs für die Einfederung ein Maß von 80 mm nicht unterschritten werden soll.
Ein Unterschreiten dieses Maßes führt jedenfalls dann zur Verkehrsunsicherheit und zu einer zu erwartenden Gefährdung im Sinne des § 19 (2) Nr. 2 StVZO, wenn ein Aufsetzen des Fahrzeugs beim Einfedern oder Überfahren von Fahrbahnunebenheiten nicht ausreichend verhindert wird.
Dies führt zur Verkehrsunsicherheit des Fahrzeugs mit der Folge, dass nach Änderungen gem § 19 (2) StVZO die BE des Fahrzeugs erloschen ist. Daraus folgernd ist der Betrieb des Fahrzeugs zu untersagen.
Es kann nur nach Behebung des Mangels und nach Erteilung einer neuen BE durch die Zulassungsbehörde nach § 21 StVZO auf der Grundlage eines positiven Gutachtens eines aaS erneut in den Verkehr gebracht werden.