hi @ all....
also die überschrift sagt ja schon um was es geht.
hab mir einen POLO 2 GT Bj 84 gekauft der leider schon seit knapp 2 jahren abgemeldet ist.
will den jetzt zu mir schleppen (ca 40 km) darf ich dass ohne nummernschilder oder nicht.
man darf ja auch mit einem nicht zugelassenem auto zum tüv und zur zuslassungsstelle..desswegen die frage
falls hier nix zustande kommt , dann ruf doch einfach mal bei einer tüv stelle an und frage die mal
aber so wie ich das mal gelesen habe brauchst du vom amt eine schlepp genehmigung oder sowas...
Kuzum - Nein! Wollte sowas auch schonmal machen, aber bevors Teuer wird, hab ich mir lieber einen Trailer organisiert...
Abschleppen kann man ja nur abgemeldete Autos, die z.B. liegen geblieben sind. Alles andere ist Überführen
man kann abgemeldete Abschleppen, das 2. Fahrzeug ist dann über das schleppende Fahrzeug versichert.
Überführen darf man die damit nicht. Aber wenn das Endziel eine Werkstatt ist, sollte das kein Problem sein.
Das darf man aber nur mit Sonergenehmigung von der Kreisverwaltung. Kostet 35€.
letzte woche mit meinem polo an Papas Kombi geschmissen.
Es muss das Zugfahrzeug angegeben werden sowie Kennzeichen.
Und das was gezogen wird da muss logischerweise nur der Typ angegeben werden.
Grüße
Zitat:
Kuzum - Nein! Wollte sowas auch schonmal machen, aber bevors Teuer wird, hab ich mir lieber einen Trailer organisiert...
Abschleppen kann man ja nur abgemeldete Autos, die z.B. liegen geblieben sind. Alles andere ist Überführen
außer wie genannt mit der sondergenehmigung usw.
dabei muss auch der fahrer vorne einen BE Klasse Führerschein haben, und nicht wie beim "normalen" abschleppen einen B Führerschein^^
mit roten kennzeichen darfst du meine ich auch abschleppen
Zitat:
mit roten kennzeichen darfst du meine ich auch abschleppen
Also ich denke mit Abschleppstange darf abgeschleppt werden solange der Fahrer einen Anhängerführerschein hat!?
Zitat:
Also ich denke mit Abschleppstange darf abgeschleppt werden solange der Fahrer einen Anhängerführerschein hat!?
Wichtig ist: Genehmigung und der BE Führerschein des Fahrers vom Zugfahrzeug, wir haben diese saublöde Aktion schonmal gemacht und hatten beides nicht Dann kam die Polizei , das ging dann zur Staatsanwaltschaft und gegen eine Zahlung von 300 EUR wurde das Verfahren eingestellt. Somit ist mein damaliger Polo doppelt so teuer gewesen
also mit roten nummern kann man abgeschleppt werden und man kann auch selber fahren soweit dass auto zulässt.
zum thema rote nummern:
der fahrzeug führer muss net iwi zu der firma gehören der die kennzeichen gehören (hatten selber scho welche)
naja des alles hat sich eh scho erledigt werd den morgen sozusagen imprortieren lassen (kumpel mim hänger bringt ihn mir....)
aber trotzdem danke^^
Also mein Vater hat bei Bundeswehr alles gemacht daher durfte er mich abschleppen mit der Sondergenehmigung.
Zu der Roten Nummer , man muss nicht der Firma angehören sondern man muss sich ins Fahrtenbuch eintragen mit auto,datum,fahrer & so weiter.
Sonst kanns von der Polizei auf den deckel geben.
meine rede
Einfach nur ein Schleppseil dran, einen Fahrer, der Klasse B besitzt, hinter das Lenkrad vom geschleppten Fahrzeug und einen mit einem B Führerschein in das schleppende Fahrzeug und los gehts!
Man braucht keine Nummern, keinen BE-Führerschein, sondern nur eine Genehmigung!
Zitat
StVZO § 33 "Schleppen von Fahrzeugen"
(1) Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug
bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger betrieben werden. Die
Verwaltungsbehörden (Zulassungsbehörden) können in Einzelfällen
Ausnahmen genehmigen.
(2) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 genehmigt, so gelten folgende
Sondervorschriften:
1. Das schleppende Fahrzeug darf jeweils nur ein Fahrzeug mitführen.
Dabei muss das geschleppte Fahrzeug durch eine Person gelenkt
werden, die die beim Betrieb des Fahrzeugs als Kraftfahrzeug
erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Satz 2 gilt nicht, wenn die beiden
Fahrzeuge durch eine Einrichtung verbunden sind, die ein sicheres
Lenken auch des geschleppten Fahrzeugs gewährleistet, und die
Anhängelast nicht mehr als die Hälfte des Leergewichts des ziehenden
Fahrzeugs, jedoch in keinem Fall mehr als 750 kg beträgt.
2. Das geschleppte Fahrzeug unterliegt nicht den Vorschriften über das
Zulassungsverfahren.
3. Das geschleppte Fahrzeug bildet mit dem ziehenden Fahrzeug keinen
Zug im Sinne des § 32.
4. Bezüglich der §§ 41, 53, 54, 55 und 56 gilt das geschleppte Fahrzeug
als Kraftfahrzeug.
5. § 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
6. Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t
dürfen nur mit Hilfe einer Abschleppstange mitgeführt werden.
7. Die für die Verwendung als Kraftfahrzeug vorgeschriebenen oder für
zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen dürfen am
geschleppten Fahrzeug angebracht sein. Soweit sie für Anhänger
nicht vorgeschrieben sind, brauchen sie nicht betriebsfertig zu
sein.
Zitat ENDE
wenn man jetzt bein Abschleppen ist: Darf eigendlich auch einer ohne Führerschein hinten sitzten und mit bremsen usw? Also Zugfahrzeug mit Führerschein und abgeschleppter fahrzeug ohne Führerschein?
Zitat:
Dabei muss das geschleppte Fahrzeug durch eine Person gelenkt
werden, die die beim Betrieb des Fahrzeugs als Kraftfahrzeug
erforderliche Fahrerlaubnis besitzt.
Ich wollte natürlich nicht belehren ... nur von meiner eigenen teuren Angelegenheit erzählen, sei vorsichtig, nen Gesetzestext hatte ich auch dabei weil ich mir unsicher war, geholfen hatts nix !
des hat sich eh scho erledigt...
hab alles organiesieren können...
hol den jetzt dann zu mir und dann werde ich mal foddos hier rein setzen