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Antwort auf Regelungen für Blinker (Front)

# - heute - 00:53:18Also, um mal Licht ins Dunkle zu bringen:
Vorhandensein: vorgeschrieben
Bezeichnung: vorn -> 1, 1a, 1b
seitl. -> 5, 6
(vorn seitl. -> 4)
hinten -> 2a, 2b
Vordere und seitliche Blinkleuchten können in
einer Leuchte kombiniert sein. Dabei sind die
Kategorien 1 und 5 separat auf ein und
derselben Abschlussscheibe ersichtlich.
in der Höhe
Mind.höhe:nach EG-Rili: seitliche (Kategorie 5) 500...1500 mm,
bauartbedingt bis 2300 mm; übrige (Kategorie
1..2b) 350...1500 mm, bauartbedingt bis 2100
mm
Mind.höhe nach StVZO: nicht reglementiert
Einschaltkontrolle: vorgeschrieben; optisch oder akustisch (gilt nur
für vordere und hintere Fahrtrichtungsanzeiger)
Sonstiges: Frequenz 90 ± 30 Perioden; eine
Ausfallkontrolle für die seitlichen Blinkleuchten
der Kategorien 5 und 6 ist nicht vorgeschrieben

Quelle:(Fundstelle: 76/756/EWG; StVZO § 54)