Hallo
In der STVZO steht:
(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen
wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn
Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs
jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
1. für diese Teile
a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach §
22a erteilt worden ist oder
b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis
oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21
genehmigt worden ist
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der
Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht
worden ist oder
Bedeutet abweichend, dass der Punkt 2 mit einer vorhandenen Betriebserlaubnis für die Teile ausser Kraft gesetzt ist, oder bedeutet abweichend, dass die anderen Punkte AUSSER Punkt 2 nicht mehr gelten (wenn für die Teile eine Betriebserlaubnis vorhanden ist)?
Gruß Christian