Moin...
wird ja schon immer viel über die billig fahrwerke von ebay diskutiert
wollt jetz ma fragen wie das mit den federn aussieht
sind die in ordnung oder schrott?
und bis wie viel mm kann man noch die original dämpfer nutzen?
falls natürlich jemand noch gebrauchte federn rumliegen hatt, die er verkaufen wär das natürlich auch nich schlecht...
mfg rene
Moin!
also du kannst mit Federn und den orginalen dämpfern dein audo 40/40 runterpacken aber i würd dir von sowas abraten!
weil damit machst du dir die dämpfer kaputt und du brauchst dann bald wieder neue! deswegen spare lieber ne weile länger und hol dir nen fahrwerk! kosten au nich sooo viel!
mfg. R!(0
Wenn du dir so nen Fahrwerk holst, dann achte auf das TG, dass es keine billige Kopie o.ä ist, denn sonst haste Probleme beim TÜV, wenn du es eintragen willst.
was meinst du mit fälschung?
sowas wie ne gefälschte rolex aus polen?
Nein nicht genau,
bei den Billigfahrwerken ist bei manchen nicht das Originalgutachten dabei, sonder nur ne schlechte Schwarz Weiß Kopie und damit bekommst du das Fahrwerk nur über ne Einzelabnahme eingetragen.
So war es jedenfalls bei mir oder siehe auch die Stellungnahme vom TÜV Nord.
Vorsicht Falle:
Trauen Sie keiner Gutachten-Kopie!
Es ist wie so häufig im Leben: Nur das Original zählt. In letzter Zeit werden vermehrt Kopien von Teilegutachten, gutachterlichen Stellungnahmen und § 19 (4) StVZO-Bescheinigungen über Auflastungen angeboten.
Hiermit soll eine Auflastung eines beliebigen Fahrzeugs möglich sein, dessen Typ in den Kopien genannt ist. Die Vorlage einer Originalbescheinigung könne vom TÜV-Sachverständigen nicht gefordert werden, da ja keine technische Änderung zur Auflastung erforderlich sei.
Das ist falsch! Der TÜV-Sachverständige benötigt unbedingt das Original.
Nur mit dem Original darf der Sachverständige bestätigen, dass ihm wirklich eine entsprechende Auflastungs-Freigabe eines Fahrzeugherstellers, Fahrzeugimporteurs, eines technischen Dienstes oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen vorliegt (Bescheinigung nach § 27 StVZO, Formblatt gemäß VkBl Heft 7 2000, Seite 124 ff).
Bei einer Kopie sind weder der Hersteller des Originals, noch die Inhalte des Originals sicher feststellbar.