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ABE Heck-/ Dachkantenspoiler Votex 6N0071640 / 645

6n maxe
  • Themenstarter
6n maxe's Polo 6N

Hallo zusammen,

ich dachte mir, ich bin mal so nett und setze hier die ABE für den Votex Spoiler mit oder ohne 3. Bremsleuchte rein. Zunächst hier erstmal das Gutachten für die Version für Heckklappen mit Abrisskante (ab Ende 1996/97), Teilenummer 6N0 071 640A. Die ABE für die andere Version kommt in den nächsten Wochen noch, je nachdem, wie ich es mit dem Einscannen schaffe.



Viele Grüße
Max



ABE_Votex_Heckspoile
ABE_Votex_Heckspoile
ABE_Votex_Heckspoile
ABE_Votex_Heckspoile

6n maxe
  • Themenstarter
6n maxe's Polo 6N

Hier noch die andere, für die ältere Version.




Interessant dass man die Version mit 3.BL nicht an Polos mit "zusätzlichen paarweise angebauten Bremsleuchten" dran klatschen darf ... gesetzlich "ok" geregelt (oder zumindest nachvollziehbar), aber ich hab bisher noch keinen einzigen Polo mit 4 Bremsleuchten (also "2Stück 3. BL") gesehen



6n maxe
  • Themenstarter
6n maxe's Polo 6N

Gute Frage, wie das gemeint ist, vielleicht meinen die damit ja, dass nur eine Bremsleuchte am Spoiler selbst angebracht sein darf. Oder aber es geht um Zusatz-Bremsleuchten.


Ich denke es geht nur um die Zusatz-BL ... aber lt. StVZO sind glaub ich 2 Vorgeschrieben (die Standard-BL) und insgesamt 3 - 4 erlaubt.
Wenn du mit dem Spoiler jetzt 4 gegen 3 ersetzt bist du also immer noch im gesetzlichen Rahmen.

Und die verdeckte Original-3.-BL musst du ja lt. Gutachten eh außer Kraft setzen (abklemmen, Lampen raus, abstecken) ... und das könntest du ja auch mit dem 4.BL machen.

Entweder ich überseh was Grundlegendes, oder da hat einer beim Schreiben des Gutachtens etwas viel "Irish" im Coffee gehabt


6n maxe
  • Themenstarter
6n maxe's Polo 6N

Ich hab auf die Schnelle keine gesetzliche Maximalanzahl für Bremsleuchten gefunden, nur dass es mindestens 2 sein müssen, wie du schon geschrieben hast. Die original 3. BL wird durch den Spoiler nicht verdeckt - sie sitzt ja in der Scheibe drin, der Spoiler darüber auf dem Blech der Heckklappe. Ich denke mal, es wird schon seine Gründe haben, warum man nicht beide gleichzeitig betreiben darf. Würde ich aber selbst wenn's erlaubt wäre nicht machen, weil es meiner Meinung nach einfach nur komisch aussieht. Was ich bei dem Spoiler cool finde: die Bremsleuchte arbeitet schon mit LEDs.


Ganz unten:
Zitat:

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
§53 Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler

{...}

(2) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Bremsleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein, die nach rückwärts die Betätigung der Betriebsbremse, bei Fahrzeugen nach § 41 Absatz 7 der mechanischen Bremse, anzeigen. Die Bremsleuchten dürfen auch bei Betätigen eines Retarders oder einer ähnlichen Einrichtung aufleuchten. Bremsleuchten, die in der Nähe der Schlussleuchten angebracht oder damit zusammengebaut sind, müssen stärker als diese leuchten. Bremsleuchten sind nicht erforderlich an:
- Krafträdern mit oder ohne Beiwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h,
- Krankenfahrstühlen,
- Anhängern hinter Fahrzeugen nach den Nummern 1 und 2 und
- Fahrzeugen mit hydrostatischem Fahrantrieb, der als Betriebsbremse anerkannt ist.

Bremsleuchten an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften dieses Absatzes entsprechen. An Krafträdern ohne Beiwagen ist nur eine Bremsleuchte zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Bremsleuchten darf nicht tiefer als 350 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1 500 mm über der Fahrbahn liegen. An Fahrzeugen des Straßendienstes, die von öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden, darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Bremsleuchten höher als 1 500 mm über der Fahrbahn liegen. An Arbeitsmaschinen, Staplern und land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1 900 mm und, wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung dieses Maßes nicht zulässt, nicht höher als 2 100 mm über der Fahrbahn liegen. Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen mit zwei zusätzlichen, höher als 1 000 mm über der Fahrbahn liegenden, innen oder außen am Fahrzeug fest angebrachten Bremsleuchten ausgerüstet sein, die abweichend von Satz 6 auch höher als 1 500 mm über der Fahrbahn angebracht sein dürfen. Sie müssen so weit wie möglich voneinander entfernt angebracht sein.

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  • ---

    Zitat:
    Bei allen Fahrzeugen der EG-Fahrzeugklasse M1 ist die dritte Bremsleuchte vorgeschrieben, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen ist sie zulässig.


    (Klasse M1 = Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz; umgangssprachlich Automobile und Wohnmobile).

    Zitat:
    Im Dezember 1997 beschloss der Ministerrat der Europäischen Union, für ab dem 1. Januar 1998 erstmals zugelassene Personenkraftwagen eine am Heck angebrachte dritte Bremsleuchte für Neufahrzeuge vorzuschreiben. Die Vorschriften unter ECE-R48 (§ 6.7.2) für die hochgesetzte Bremsleuchte gelten als UN-Regelwerk und damit auch in den UNECE-Mitgliedsländern. Die dritte Bremsleuchte muss mindestens 850 mm über dem Boden bzw. maximal 150 mm unterhalb der Heckscheibe eingebaut sein und die Lichtstärke muss zwischen 25 und 110 cd (S 3) liegen.

    [Dieser Link ist nur für Mitglieder sichtbar


  • ---

    Zitat:
    Was im Gesetzestext allerdings nicht erwähnt wird, ist die dritte Bremsleuchte. In der StVZO kommt sie zwar aktuell nicht vor, aber dennoch ist sie für alle Neufahrzeuge vorgeschrieben, die seit 1998 zugelassen wurden. Dass die dritte Bremsleuchte nunmehr Pflicht ist, geht auf die EU-Regelungen bzw. -Richtlinien 76/756/EWG und ECE-R48 zurück.


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  • 6n maxe
    • Themenstarter
    6n maxe's Polo 6N

    Ah ok, danke für die Aufklärung!


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