Hallo,
Ich habe erfahren, dass Kraftfahrzeuge vor dem 1.1.1988 nicht an die Lichtaustrittskannte von 500mm gebunden sind.
Hier auch der passende Gesetzesauszug vor 88:
Zitat:
Die untere Spiegelkante von Scheinwerfern darf nicht höher als 1000 mm, bei Zugmaschinen im land-
oder forstwirtschaftlichen Betrieb nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.
Dies gilt nicht für Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in
deren Auftrag verwendet werden, sowie für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, deren Bauart das
vorschriftsmäßige Anbringen der Scheinwerfer nicht zulässt und deren durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h beträgt. Scheinwerfer müssen an den Fahrzeugen einstellbar
und so befestigt sein, dass eine unbeabsichtigte Verstellung nicht eintreten kann.
(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können.
Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt
der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.
Alle Fahrzeuge vor 1988 können bis zum boden geschraubt werden. Ist fakt und wird sich nicht ändern... Alles was danach kommt ist an der 500mm Grenze gebunden.
Kann man so pauschal nicht sagen.. dazu wäre die Quelle für den Gesetzestext recht nett...
Zitat:
Alle Fahrzeuge vor 1988 können bis zum boden geschraubt werden. Ist fakt und wird sich nicht ändern... Alles was danach kommt ist an der 500mm Grenze gebunden.
Sagt der TÜV, steht aber nirgends geschrieben. Deswegen ist es auch nen Witz enn die Polizei da nen Kantholz hinlegt und sagt: Wer da nicht drüber kommt wird stillgelegt... LOL
Ja und was will man da dann dagegen machen? Sagen: Ne das steht nirgends also mach ich das auch nicht? Hm
is doch nich weiter tragisch, nimmste die mängelkarte und fährst zu deinem prüfer, deer es dir eingetragen hat und lässt sie unterschreiben...so würde ich es zumindestens immer wieder machen
Ja auch ne möglichkeit! Aber die Bull... bei uns drohen immer gleich mit Stillegung und tralala! Aber stört mich mitlerweile auch wenig
ja schon, aber dafür is ja dann der prüfer da......und wegen den kosten is halt sch..., da müsste man vielleicht mal über ne rechtschutz nachdenken
stimmt, du kannst die karre bis aufn boden schrauben...
allerdings weiß ich von meinem besten freund dass die lichtaustrittskante bei seinem golf1 trotzdem immer nachgemssen wurde beim GTÜ.
jetzt hats ihm gereicht und er hat sich den § ausgedruckt und mit zum tüv genommen. und schwupps, schon gings
Zitat:
bei uns drohen immer gleich mit Stillegung und tralala! Aber stört mich mitlerweile auch wenig
ob sie dürfen oder nicht, mir wär der stress zu wild und 7/8cm bodenfreiheit find ich tief genug.
Zitat:
ob sie dürfen oder nicht, mir wär der stress zu wild und 7/8cm bodenfreiheit find ich tief genug.
Zitat:
Jeder so wie er es mag. Ich mag es halt tiefer.
Zitat:
was bis zu einer Vorübergehenden Stillegung des Fahrzeugs, bei ausreichender Verhältnismässigkeit
Zitat:
(gem. überarbeitetes VDTüv-Merkblatt Nr. 751)
so hier findste alles....
stand 01.01.2010
50 Scheinwerfer f?r Fern- und Abblendlicht.
(1) F?r die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur wei?es Licht verwendet werden.
(2) Kraftfahrzeuge m?ssen mit 2 nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausger?stet sein, Kraftr?der - auch mit Beiwagen - mit einem Scheinwerfer. An mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren Breite 1000 mm nicht ?bersteigt, sowie an Krankenfahrst?hlen und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrst?hlen haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h ?bersteigt, gen?gt ein Scheinwerfer. Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten H?chstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h gen?gen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. F?r einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fu?g?ngern an Holmen gef?hrt werden, gilt ? 17 Abs. 5 der Stra?enverkehrs-Ordnung. Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger Anh?nger mitgef?hrt wird, d?rfen die Scheinwerfer statt an der Zugmaschine am Anh?nger angebracht sein. Kraftfahrzeuge des Stra?endienstes, die von den ?ffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden und deren zeitweise vorgebaute Arbeitsger?te die vorschriftsm?ig angebrachten Scheinwerfer verdecken, d?rfen mit 2 zus?tzlichen Scheinwerfern f?r Fern- und Abblendlicht oder zus?tzlich mit Scheinwerfern nach Absatz 4 ausger?stet sein, die h?her als 1000 mm (Absatz 3) ?ber der Fahrbahn angebracht sein d?rfen; es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein. Die h?her angebrachten Scheinwerfer d?rfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt sind.
(3) Scheinwerfer m?ssen einstellbar und so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen k?nnen. Bei Scheinwerfern f?r Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der h?chste Punkt der leuchtenden Fl?che nicht h?her als 1200 mm ?ber der Fahrbahn liegen.
50 Abs. 3 Satz 2 (Anbauh?he der Scheinwerfer)
tritt in Kraft am 1. Januar 1988 f?r die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge. F?r Kraftfahrzeuge, die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt ? 50 Abs. 3 in der vor dem 1. Dezember 1984 geltenden Fassung.
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