servus leute ich hab nen 86c 2f und hab unten in der stoßstange die schächte für nebelscheinwerfer (wie bei G40) vergesehen drin(sind noch zu) jetzt wollt ich das raus schneidfen und die g40 nebelscheinwerfer rein setzten und sie mit meinem abblendlicht zusammen schalten das ich vorn 4 scheinwerfer anhab was ich persönlich geil find.
jetzt meine frage, darf ich das eigentlich? also darf ich bei normaler nacht mit den zwei scheinwerfern und den zwein unten zusammen fahren oder ist das verboten wegen nebel und und und
darfste nicht..
Nein NSW dürfen nur bei Nebel, Regen oder Schnee angeschaltet werden. Genauso illegal ist die Lichthupe per NSW.
Machbar wären TFL in den NSW Aussparungen, wenn da unten unbedingt Licht leuchten soll. Dann muss das Abblendlicht allerdings aus sein.
Gruß
das heisst es gibt keinerlei möglichkeit nachts mit den oberen und den unteren zu fahren?
Doch bei Nebel, Regen oder Schnee...
Es gibt glaube ich, so Zusatzscheinwerfer (ähnlich denen, die man sich in den Kühlergrill setzen kann) für die NSW Aussparung. Ob die allerdings legal sind, weiß ich nicht.
Gruß
NEIN darfst net...aber n cooler gag was auch net schlecht aussieht is lichthupe mit neblern^^
legal weis ich net glaub aber eher mal net
lol ja das mir jetzt klar^^ weil ich hab jetzt in meiner umgebung schon so viel gesehen die die unteren scheinwerfer mit an haben...
ok aber wo ich die zusatzscheinwerfer die da passen her bekommen weis niemand oder?
Zitat:
g40 nebelscheinwerfer
Ich schlisse meine per Knopf an so kann ich sie immer anmachen egal ob ich standlicht an hab oder net das finde ich geil :P
und erlaubt ist es auch (so anzuschlissen)
wie gesagt an haben nur bei Nebel Regen oder Schnee, aber ich bin Russe und habe sie immer an :P
naja soweit ich was hat nur der G40 die nebelscheinwerfer drin
Du darfst BEI TAG die Nebelscheinwerfer zusammen mit STANDLICHT fahren. Das ist als Fahrtlicht erlaubt. Allerdings sagt die Polizei eigentlich nichts dazu, wenn du auch nachts damit fährst.
Mein Tipp:
Kauf dir Tagfahr-LED mit E-Zeichen und setz die unten rein. Sieht besser aus finde ich. Und das ist erlaubt.
Zitat:
naja soweit ich was hat nur der G40 die nebelscheinwerfer drin
sinf die tagfahr led auch nacht mit den normalen scheinwerfern zusammen erlaubt?
Keine Ahnung.
Ich habe die auch drin und immer an. Einmal hamse mich angehalten und mich gebeten die auszumachen. Ein andermal hamse nur nachem E-Zeichen geguckt. Bezahlt hab ich nie was. Der Tüv meckert auch nicht.
Gilt zwar nur als "Positionslicht" aber des ist ja auch Nachts am LKW an...
Und blenden tuts auch keinen, mh?
Ich finds bescheuert. Ich mach Nebelscheinwerfer an, wenn ich aufgrund der witterungsbedingungen mehr sicht brauche.. sonst bleiben se halt aus!
Zitat:
Und blenden tuts auch keinen, mh?
Zitat:
Ich finds bescheuert. Ich mach Nebelscheinwerfer an, wenn ich aufgrund der witterungsbedingungen mehr sicht brauche.. sonst bleiben se halt aus!
soweit ich weiß tun nebelscheinwerfer nur die seiten weiter ausleuchten
Röschdösch. Deswegen werden die auch bei Mercedes & Co als Abbiegelicht eingesetzt.
hm jo allerdinghs bin ich langsam verwirrt
der eine sagt ja darfste der andere sag nein darfst nicht löass es
So hier jetzt offiziell:
Bei Tag mit STANDlicht erlaubt.
Und logischerweise bei schlechter Sicht und Nebel
Bei Nacht zusätzlich:
Nur bei schlechter Sicht und Nebel !
Die LED Tagfahrlichter dürfen nicht mit dem normalen Licht gefahren werden und müssen bei eingeschalteten Licht aus sein bzw. bevor mir jetzt jemand mit Audi und co kommt Gedimmt sein.
Heisst ja deswegen auch TAG fahrlicht und nicht Cruiserlicht!
Warum machst du dir wegen den Neblern so eine stress.
Kabel ist soweit doch schon verlegt wie vieles im 86C
Einfach nebler mit Kabelbaum rein am weissen Stecker im Motorraum nähe Steuergerät einstecken und gut ist.
Kannst dann die ohne weiteres dann mit dem Standlicht und Fahrlicht fahren.
So wie bei jedem anderen Auto mit Nebellauchten auch.
Zitat:
Bei Tag mit STANDlicht erlaubt.
Und logischerweise bei schlechter Sicht und Nebel
Zitat:
Bei Tag mit STANDlicht erlaubt.
Und logischerweise bei schlechter Sicht und Nebel
ich habs einfach so gemacht hab im lichtschalter kabelbaum 2kabel zusammen geknippst jetzt gehen die nebels sogar ohne zündung die kann ich als TFL benutzen
Zitat:
ich habs einfach so gemacht hab im lichtschalter kabelbaum 2kabel zusammen geknippst jetzt gehen die nebels sogar ohne zündung die kann ich als TFL benutzen
wo steht das,das die Nebelscheinwerfer nicht mit standlicht gefahren werden dürfen?
Ist mir neu!?
Man DARF Nebler mit Standlciht fahren,da die Nebler die Abblendlichter in dem Falle ersetzen!
ausserdem steht er nirgends das es verboten sei! also gibt es keine auflagen usw...
es heißt, dass nebler bei regen, schnee und nebel gefahren werden dürfen. und abblendlicht ersetzen...
das heißt wenn das abl funktioniert, was es muss, sind nebelscheinwerfer nur unter den o.g. voraussetzungen zulässig.
wieso sonst gibt es ein abl?
Hier der Text aus der StVZO:
§ 50 abs. 3 - 6a
(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, dass sie sich
nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht
darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und
der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1 200mmüber
der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht für
1. Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen
oder in deren Auftrag verwendet werden,
2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche
Zugmaschinen, deren Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung
der Scheinwerfer nicht zulässt. Ist der höchste Punkt der
leuchtenden Fläche jedoch höher als 1 500 mm über der Fahrbahn,
dann dürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit einer Geschwindigkeit
von nicht mehr als 30 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift).
4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere
Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, dass bei
Fernlicht die Abblendscheinwerfer mitbrennen.
(5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten
(Fernlicht), dass die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung
von 100 m in der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Scheinwerfermitten
mindestens beträgt
1. 0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als
100 cm3,
2. 0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über 100 cm3,
3. 1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen.
Die Einschaltung des Fernlichts muss durch eine blau leuchtende Lampe
im Blickfeld des Fahrzeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern
und Zugmaschinen mit offenem Führersitz kann die Einschaltung des
Fernlichts durch die Stellung des Schalthebels angezeigt werden. Kraftfahrzeuge
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 30 km/h brauchen nur mit Scheinwerfern ausgerüstet
zu sein, die den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen.
6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
müssen so eingerichtet sein, dass sie nur gleichzeitig und gleichmäßig
abgeblendet werden können. Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht),
wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m
vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn
in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx
beträgt. Liegt der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer
(Absatz 3 Satz 2) mehr als 1 200 mm über der Fahrbahn, so darf
die Beleuchtungsstärke unter den gleichen Bedingungen oberhalb einer
Höhe von 1 000mm1 lx nicht übersteigen. Bei Scheinwerfern, deren
Anbringungshöhe 1 400 mm übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze
15 m vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte.
Bei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht darf
die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte entsprechenden
Punkt unter einemWinkel von 158 nach rechts ansteigen, sofern nicht in
internationalen Vereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21a etwas
anderes bestimmt ist. Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten,
dass die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor
den Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe
über der Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht.
(6a) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Mofas. Diese Fahrzeuge müssen
mit einem Scheinwerfer für Dauerabblendlicht ausgerüstet sein, dessen
Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer
auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte
und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Der Scheinwerfer muss am
Fahrzeug einstellbar und so befestigt sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt
verstellen kann. Die Nennleistung der Glühlampe im Scheinwerfer
muss 15W betragen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Kleinkrafträder
und andere Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn eine ausreichende
elektrische Energieversorgung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
nur bei Verwendung von Scheinwerfern für Dauerabblendlicht
nach den Sätzen 2 und 4 sichergestellt ist.
Zitat:
tfl ist nicht so hell wie nebelscheinwerfer... -.-
Man DARF Nebler mit Standlciht fahren,da die Nebler die Abblendlichter in dem Falle ersetzen!