naja so unter uns... ich würd mich darauf nicht verlassen... wenne glück hast glückwunsch... aber sonst... was hast davon?! wir wissen beide das das totaler müll ist was der schreibt...
Und ausserdem macht er die gesetze nicht... nur weil er das schreibt... ist es ja nicht anders...
§ 51
(3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten darf nicht weniger als 350 mm und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1500 mm über der Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so dürfen die Begrenzungsleuchten höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 2100 mm. Bei den vorderen Rückstrahlern darf der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche nicht weniger als 350 mm und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm über der Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so dürfen die Rückstrahler höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 1500 mm.
Zitat:
naja so unter uns... ich würd mich darauf nicht verlassen... wenne glück hast glückwunsch... aber sonst... was hast davon?! wir wissen beide das das totaler müll ist was der schreibt...
Und ausserdem macht er die gesetze nicht... nur weil er das schreibt... ist es ja nicht anders...
nein bringt es nciht... aber sollen ja auch nicht irgendwelche anderen falsche aussage bekommen und dann nachher wie blöd da stehen...
mfg
So wie Lil es schon sagt ist es richtig. Der §51 besagt die genauen Maße. Und zur Bodenfreiheit gibt es kein Gesetzt. Wenn jemand sagt du musst 8cm haben ist das blödsinn. Es steht nirgends geschrieben wie tief ein Auto sein darf, lediglich der Tüv Prüfer muss drauf hinweisen das es evtl. mal aufsetzen kann. Glaub mir, mach das schon ein paar Jährchen länger
Zitat:
Aber mal im Ernst: wie sieht es da mit Scheinwerfer-Unterkante aus? So von wegen 500mm über Fahrbahn und so....!?
Hast dir §51 mal durchgelesen @Magusch?
Da geht es um Begrenzungsleuchten! Diese komischen dinger von Hella die dein auto wie ein ufo aussehen lassen
Und §50 beschäftigt sich mit den Scheinwerfern... und da steht 500mm drin...
Zitat:
2Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1.200 mm über der Fahrbahn liegen. 3