hallo ich habe heute von meinen alten herren seine mhrklangfanfarne bekommen mit 5 hörnern jetzt steh ich vor dem problem wohin mit dem ding da der polo motorraum ja nicht sehr groszügig gestaltet ist kann mir da jemand nen tip geben?
Son´nenblende...das geht VOLL AB!
Mach aus 5klang 3klang und bau die unten in die Stoßstange...
Marco
ich wollte schon alle rein haben das sie ne melodie spielt und sonnenblenden hab ich nicht mehr war der käfig im weg
Vor demselben Problem stehe ich auch - aber ich wäre glücklich wenn's ein Polo wäre, da hast doch Platz ohne Ende! Kannste irgendwo am Frontblech oder unter der Stoßstange anbringen.
Hat einer n Tipp für den BMW 750i? Da ist nämlich wirklich kein Platz...
ähm ne also beim 750i? könnte schwierig sein mein meister fährt auch son teil da hast de wirklich kein platz aber bei meim polo ist es auch schwierig
Die sind doch gar nicht Zugelassen?
das weiss ich,das war aber auch nicht meine frage
Zitat:
Die sind doch gar nicht Zugelassen?wenn sie keine Melodie spielen und geprüft sind, sprich mit E-Prüfzeichen braucht man sich deswegen keine Gedanken machen.
Da war irgendwas mit maximal zwei Töne, gleichbleibend, nicht lauter als blablabla und im frequenzbereich von ... bis ...
Wenns wen interessiert such ichs mal raus, is aber eh Offtopic hier
Obs wen stört sei auch dahingestellt, ausser nach Fußballspielen wird die eh nur ab und an gebraucht für Mittelspurschleicher und militante Linksfahrer ausserorts (natürlich nur max. 2x als Überholzeichen laut StVO )
Zitat:
das weiss ich,das war aber auch nicht meine frage
Wikipedia:
Zitat:
In Deutschland, Österreich und der Schweiz ist bei Kraftfahrzeugen ab einem Kraftrad von 50 cm³ eine Hupe generell Vorschrift, um bei Gefahr und beim Überholen außerhalb geschlossener Ortschaften ein Schallzeichen damit abgeben zu können. In Deutschland regelt dies der § 55 der StVZO. Die Lautstärke der Hupe darf in 7 Metern Entfernung den Wert von 105 dB(A) nicht übersteigen. Zudem ist in Deutschland eine Folge von Klängen untersagt, außer bei Sondersignalen wie z. B. dem Martinshorn der Feuerwehr oder Polizei.
§55 Einrichtungen für Schallzeichen
(1) Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrichtung für Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraftfahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken und andere mehr als unvermeidbar zu belästigen. Ist mehr als eine Einrichtung für Schallzeichen angebracht, so muß sichergestellt sein, daß jeweils nur eine Einrichtung betätigt werden kann. Die Umschaltung auf die eine oder andere Einrichtung darf die Abgabe einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen nicht ermöglichen.
(2) Als Einrichtungen für Schallzeichen dürfen Hupen und Hörner angebracht sein, die einen Klang gleichbleibender Grundfrequenzen (auch harmonischen Akkord) erzeugen, der frei von Nebengeräuschen ist. Die Lautstärke darf in 7 m Entfernung von dem Anbringungsort der Schallquelle am Fahrzeug und in einem Höhenbereich von 500 mm bis 1500 mm über der Fahrbahn an keiner Stelle 105 dB(A) übersteigen. Die Messungen sind auf einem freien Platz mit möglichst glatter Oberfläche bei Windstille durchzuführen; Hindernisse (Bäume, Sträucher u. a.), die durch Windhall oder Dämpfung stören können, müssen von der Schallquelle mindestens doppelt so weit entfernt sein wie der Schallempfänger.
(2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 müssen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 Einrichtungen für Schallzeichen haben, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(3) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Abs. 3 Kennleuchten für blaues Blinklicht führen, müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. Ist mehr als ein Einsatzhorn angebracht, so muß sichergestellt sein, daß jeweils nur eines betätigt werden kann. Andere als die in Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn nicht ausgerüstet sein.
(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 beschriebenen Einrichtungen für Schallzeichen sowie Sirenen dürfen an Kraftfahrzeugen nicht angebracht sein.
(5) Absatz 1 gilt nicht für eisenbereifte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
(6) Mofas müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein. Radlaufglocken und andere Einrichtungen für Schallzeichen sind nicht zulässig.
ist ne mehrklan spielt "la cucaratscha"