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Antwort auf Angehalten, Wagen zu tief?

# - heute - 02:23:40Also.. zum einen, der Anwalt wird hier nichts weiteres bringen.. weil..

Klar ist die Eintragung wahrscheinlich nach §21 erfolgt, jedoch ist für die Eintragung das VdTÜV-Merkblatt 751 bindend, dies schreibt eine max Eintragungsfähigkeit von 8cm fester Teile und 7,5cm auf Formteile vor.. ist dies nicht eingehalten oder geprüft worden (die magischen 8cm Rahmen oder Klötze beim TÜV) ist die Eintragung so nicht ganz Form korrekt. Darüber hinaus sind Beamte in blau durchaus berechtigt nach eigenem Ermessen die fahrtüchtigkeit des fahrzeugs fest zu stellen, diese muss aber im weiteren verfahren unabhängig geprüft werden. Natürlich bietet hier die StvO einige schlupfwinkel, die aber durch hintertürchen wiederum geschützt sind.. Im klartext ist wie schon erwähnt nur die max tiefe der Lichtaustrittskante bei Fahrzeugen nach Bj. 1988 binden.

Aber wenn deine Lippe sowieso nicht eingetragen sein sollte, würde ich ganz einfach ruhig die Strafe zahlen und gar nichts machen.. man sollte nicht Bellen, wenn man nicht in der Lage ist beissen zu können. Solange Teile verbaut sind die so nicht der richtigkeit entsprechen sollte man sich lieber freuen, das nicht mehr gefunden wurde.