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Zu tief!?

Bulled_90
  • Themenstarter

woran macht der Tüv fest wie tief ein auto sein kann/darf laut tüv?
hab nämlich so meine bedenken das ich beim treffen lieber imma ne tralier dabei haben sollte und ne 2ten wagen oder rote numma



feste teile wie auspuff oder stoßstangen müssen mind. 8cm bodenfreiheit haben (mit fahrer)


Die einzigen Vorschriften sind 50cm Lichtsaustrittskante, 20 cm Kennzeichen vorne und 30 cm Kennzeichen hinten. Gibt zwar noch ne Höhe für die Anhängerkupplung aber ich denke, die ist gerade nicht so wichtig.

Alles andere sind evtl Richtlinen die sich jeweilige Einrichtungen irgendwann mal ausgedacht haben. Aber kein Gesetz. Verschiedene Dekra Prüfstellen wollen z.B. dass man einen 11cm Klotz überwindern kann möglichst mittig.

mfg Era



Bulled_90
  • Themenstarter

danke


was für ein schwachsinn.

80 mm bodenfreiheit müssen gegeben sein, bei formelastischen anbauteilen 70. das mit lichtaustrittskante und so ist alles scheiß


Zitat:

was für ein schwachsinn.

80 mm bodenfreiheit müssen gegeben sein, bei formelastischen anbauteilen 70. das mit lichtaustrittskante und so ist alles scheiß


@Marek:

Wieso Schei..? Das steht genau so in der StVZO :
Zitat:

§50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht :

Absatz 3 :

(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen


Das mit der Bodenfreiheit ist (NOCH!) nicht gesetzlich geregelt:

Zitat:
Bodenfreiheit

Vor allem in der Saison 2000 gab es vermehrt Rückmeldungen von diversen Treffen, auf denen Fahrzeuge besonders hart nach angeblich „rechtsverbindlichen Vorschriften“ auf Ihre vorhandene Bodenfreiheit überprüft wurden. Oftmals wurde dafür eine Barriere in Form eines hölzernen Vierkantbalkens oder ähnlichem aufgebaut. Konnte ein Fahrzeug dieses Hindernis nicht überfahren, wurde es genaustens begutachtet, oftmals sogar zwangsweise einem Sachverständigen vorgestellt.
Rückfragen bei vereinzelten Sachverständigen haben ergeben, dass hier eine starke Unsicherheit herrscht. Oft hörten wir mit überzeugter Stimme, dass es selbstverständlich eine Mindestbodenfreiheit gibt. Wenn wir nach Vorschriften oder Paragraphen fragten, wurde viel Papier gewälzt und wir bekamen immer dasselbe Ergebnis:
Es gibt keine vorgeschriebene Bodenfreiheit!
Grund genug, sich einmal ausführlich mit diesem Thema zu befassen. Neben der Polizei und einem Rechtsanwalt sprachen wir das Innenministerium NRW, den TÜV Süddeutschland, den TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg, die DEKRA und den KÜS an.
Häufig hörten wir, dass die Strassenverkehrszulassungs Ordnung (StVZO) die Bodenfreiheit regelt. Sehr häufig wurde das VdTÜV Merkblatt 751 zur Beweisführung benannt.
Die StVZO regelt grundsätzlich alles, was für die Zulassung eines Fahrzeugs von Belang ist. Hier wird auf jede relevante Kleinigkeit verwiesen - ein Hinweis zur Bodenfreiheit fehlt ganz. Es gibt allerdings eine Reihe von Vorschriften, die unabhängig von der Bodenfreiheit eingehalten werden müssen.
So muss das vordere Nummernschild nach der Tieferlegung mindestens 20 cm, das hintere mindestens 30 cm über der Fahrbahn angebracht sein (§ 60, Absatz 2 StVZO).
Die leuchtende Fläche des Frontscheinerfers muss sich mindestens 50 cm über der Fahrbahn befinden (§ 53 Absatz 1 StVZO), die Schlussleuchten mindestens 35 cm über der Fahrbahn (§ 53 Absatz 1 StVZO).
Bei den Schlussleuchten wird allerdings noch einmal unterschieden. Für die Nebelschlussleuchte/n und den oder die Rückfahrscheinwerfer reichen schon 25 cm (§52a Absatz 1 und §53d Absatz 3 StVZO).
Der TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg teilte uns auf telefonische Nachfrage mit, das es zwar eine TÜV Richtlinie in Ergänzung zur StVZO gibt, in der der Bodenfreiheit explizit eingegangen wird, da diese aber nicht Bestandteil dieser ist, ist sie auch nicht rechtsverbindlich, sondern wirklich nur als Richtlinie anzusehen.

Hierbei handelt es sich um das „VdTÜV Merkblatt 751“, das vom TÜV, sowie den sachverständigen und beratenden Gremien des Bundesvekehrsministeriums als allgemeinverbindlich angesehen wird.
In diesem Merblatt steht im Anhang II, Absatz 5.1.9, dass ein „mit einem Fahrer besetztes Fahrzeug ein Hindernis von 80 cm Breite und 11 cm Höhe berührungslos überfahren werden sollte“. Flexible Anbauteile wie z.B. Weichplastikspoiler werden hiervon sogar noch extra ausgenommen.
Das Schlüsselwort ist „sollte“. Es sollte überfahren werden können, heisst es. Eine rechtliche Verpflichtung besteht dadurch also ebenfalls nicht.
Das Innenministerium kann sich ein solches Verhalten nicht vorstellen. Polizeiliche Maßnahmen können nur auf Grund gesetzlicher Rechtsvorschriften und Ermächtigungen getroffen werden. Diese lägen aber hier nicht vor.
Trotz allem ist das kein Freibrief. Mann sollte sich darauf besinnen, dass man mit einer extremen Tieferlegung sehr wohl zum Verkehrshindernis, wenn nicht sogar zu einer Verkehrsgefährdung werden kann. Gerade auf dem Weg zu Treffen bewegt man sich auf unbekanntem Terrain. Da kann es schnell passieren, dass man die Frässkante an der Baustelle oder den hochstehenden Gullideckel erst im letzten Moment erkennt. Wenn man jetzt, im Regelfall für die nachfolgenden Fahrzeuge ohne ersichtlichen Grund, kräftig bremst, muss man sich den Vorwurf gefallen lassen, dass man gegen den § 1 der Strassenverkehrs Ordnung (StVO) verstossen hat. Auch wenn man auf, für unsere Fahrwerke, schlechten Strassen statt mit zulässigen 50 km/h nur mit 30 km/h fährt und eine Schlange hinter sich bildet, wird man sich diesen Vorwurf gefallen lassen müssen und wenn wir ehrlich sind, zurecht!
Auch der § 30 StVZO hat hier nahe Verwandschaft. Sein Absatz 1 schreibt vor, dass das Fahrzeug so gebaut sein muß, dass sein verkehrüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt. Ob bei einer Fahrzeug-Tieferlegung eine Schädigung, Gefährdung, Behinderung oder Belästigung vorliegt kann nur im Einzelfall geklärt werden.
Wenn Ihr aber mit der Ölwanne den Asphalt aufgrabt, wird Euch der Gegenbeweis schwer fallen
Weiter gilt dieser Text natürlich ausschliesslich dann, wenn alle weiteren Auflagen der StVZO voll erfüllt sind, ansonsten wird die Bodenfreiheit lediglich „mitgeprüft“. Mit gepressten Federn, nicht eingetragenen Fahrwerken oder an den Kotflügelkanten schleifenden Reifen wird man Euch aber bei Euren Ausführungen zur Bodenfreiheit nicht einmal zuhören.


©2001 Dirk Plettner
www.polo2.de - die VW Polo Seite im Internet


Das die Gesetz scheiss sind stimmt ja
Aber es sind trozdem die momentan einzgen Vorschrifte, alles andere sind höchstens Richtlinen nach denen der TÜV einträgt.

Die 80mm findeste nicht in der Stvzo...

Aber wenn man angehalten wird, und es gefaellt den Herren in DunkelBlau nicht, dann bringt dir alles nichts.

mfg Era


...und das ist das was mich wieder zum Erbrechen bringt.

Z.B. die ganze Gerschichte mit den neuen Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und Teil 2 (ehemals: Kfz-Brief und Kfz-Schein)

Früher standen im Brief UND Schein immer alle (serienmäßig) genehmigten Räder-Kombos drin - bei meinem Polo z.B. 175/65-13 und 155/70-13.

Heutzutage mit den neuen Wischen - wo niemand mehr richtig was findet - steht nur genau 1 Kombo drin. Und VIELLEICHT noch Eintragungen von Sonderrädern drin.
Alle anderen SERIENBEREIFUNGEN sind nicht mehr zu finden. Und die Aussage des Gesetzgebers (in diesem Fall die EU) ist nur: Die Behörden und Prüforganisationen können alles in Datenbanken nachprüfen!

So, ganz toll! Aber was ist in der Realität, wenn man bei einer Polizeikontrolle Serienaluräder drauf hat, die zwar nicht eingetragen, aber von VW anstandslos freigegeben sind und entsprechend auch nicht eingetragen werden müssen...? RICHTIG! Du kriegst mindestens eine Mängelkarte und hast dann wieder Kosten und Rennerei, um das wieder auszubügeln.
Vielen Dank! Haben da oben in den Behörden wieder alle ganz toll mitgedacht!


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