http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&category=57317&item=7983911307&rd=1&mkcid=1&mkrid=707-53477-19255-0&siteid=77&campid=5336422284&customid=&toolid=10001&mkevt=1 (*)
Darf man die dann wirklich einbauen?
Einschalten wärend der Fahrt darf man nicht.
Das ist mir klar.
Aber einbauen?
Gruß
reiser81
klar darfs tdu anbauen. war noch nie verboten. kannst sie dann sogar eintragen. darf dann aba nur funktionieren wenn der motor aus ist und wenn du die tur auf machst. dann darf sie angehn.
Das heißt ich darf die nur aufn Türkontakt schlaten, oder wie?
genau
Mit LEDs siehts aber nicht so gut aus wie mit richtigen Röhren.
Aber wie gesagt, man darf sie halt während der Fahrt nicht an haben und an Front und Heck geht auch nicht, da einem da Keiner glaubt, daß das eine Einstiegsbeleuchtung sein soll.
warum eigentlich nicht ? wenn ich nachts an meinen Motor oder Kofferraum muss ?
erscheint mir auch logisch, dass das vorn und hinten net geht, aber die haben doch e-prüfzeichen. diese müssen aber doch für alle 4 leuchtleisten vorhanden sein, weil sie die beiden kürzeren doch extra als seitenleisten deklarieren, oder wie?
Sagt mal ist das so schwer ?
Hier mal ein Text von einem TÜV/Dekrabeamten aus dem Pagenstecherforum :
chnell und eindeutig zu klären ist das Thema Unterflurbeleuchtung.
In der StVZO (§ 49a Abs.1) ist festgelegt, dass an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nur die vorgeschriebenen und zulässigen lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein dürfen.
Mit dem Thema der Unterbodenbeleuchtung haben sich Fachgremien beschäftigt und sich u.a. wie folgt geäußert:
die Unterflurbeleuchtung verändert das Signalbild des Fahrzeugs
die Unterflurbeleuchtung erzeugt unnötige Aufmerksamkeit und kann andere Verkehrsteilnehmer irritieren
bei nasser Straße könnte es zu einer direkten Reflektion des Lichtes kommen, sodass durch den direkt reflektierenden Anteil andere Verkehrsteilnehmer mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden können
das von der Unterflurbeleuchtung erzeugte Licht hat eine unbestimmte und nicht definierte Signalwirkung und wirkt deshalb verwirrend
Begutachtungen im Rahmen von § 19 (2) StVZO bzw. Änderungsabnahmen nach § 19 (3) StVZO können demnach nicht positiv abgeschlossen werden; diese Aussage trifft auch für Fahrzeuge mit ausgeschalteter Zündung zu.
Man kann die Unterbodenbeleuchtung auch nicht "retten", indem man sie mit Schaltern versieht oder als Ausstiegshilfe deklariert. Diese muss bei geschlossenen Türen im Innenraum sein, also z.B. an der Unterseite der Türen.
Zum Thema Innenraumbeleuchtung: Hier ist in der StVZO nichts geregelt. Kritisch wird es, wenn aus der Innenraumbeleuchtung eine Außenbeleuchtung wird, also zu viel Licht direkt nach aussen strahlt. Das ist im Einzelfall vom Sachverständigen zu prüfen. Was und in welcher Farbe im Fußraum leuchtet ist demnach egal, wenn es nicht zu stark nach aussen strahlt.
Grundsätzlich gilt: Egal, ob im Stand oder während der Fahrt, ob mit Zündung bzw. Schalter oder ohne, ob im Bereich der StVZO und StVO betrieben: Sobald die unzulässige LTE (lichttechnische Einrichtung) am Fahrzeug verbaut ist, besteht ein Mangel nach StVZO und es erlischt in den meisten Fällen die Betriebserlaubnis für den öffentlichen Straßenverkehr.
Zum Schluß noch eine Broschüre zum Download: Lichtteschnische Einrichtungen an Kfz und Anhängern (485kb)
[Dieser Link ist nur für Mitglieder sichtbar
Greetz
XBM
sauba sowas sollte hier inem extra bereich stehen! wenns em grasi nix ausmacht kanners ja unter ne neue rubrik setzen! gesetzestexte oder so! wär doch was dann kammer solche texte dauerhaft an einer stelle finden und muss ned tausendmal was neues schreiben!