# - heute - 18:56:14zum ersteren:
Die Rückleuchten verlieren ihre Betriebserlaubnis, wenn man an ihnen herumbastelt, wie schon richtig bemerkt wurde.
Sowohl die Leuchten ALS AUCH die Reflektoren müssen zugelssen sein, sonst keine Eintragung (oder Probleme nacher). War bei der ersten Serie der Fall (Leuchte zugelassen, Reflektor nicht).
zu den englischen Teilen (bekommt man auch bei VW, einfach sagen, dass man das Ersatzteil zu einem rechtslenker will):
Eine Nebelschlussleuchte ist seit 1992 PFLICHT!
und:
§ 52a StVZO : Rückfahrscheinwerfer
(1) Der Rückfahrscheinwerfer ist eine Leuchte, die die Fahrbahn hinter und gegebenenfalls neben dem Fahrzeug ausleuchtet und anderen Verkehrsteilnehmern anzeigt, dass das Fahrzeug rückwärts fährt oder zu fahren beginnt.
(2) Kraftfahrzeuge müssen hinten mit einem oder zwei Rückfahrscheinwerfern für weißes Licht ausgerüstet sein. An Anhängern sind hinten ein oder zwei Rückfahrscheinwerfer zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1.200 mm über der Fahrbahn liegen.
...
(6) Rückfahrscheinwerfer sind nicht erforderlich an
1. Krafträdern,
2. land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,
3. einachsigen Zugmaschinen,
4. Arbeitsmaschinen und Staplern,
5. Krankenfahrstühlen.